Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungsordnung der Justizfachwirtinnen und Justizfachwirte

APO JFW NRW

§ 5 Ziel und Grundsätze der Ausbildung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/APO%20JFW%20NRW/5#abs-1 (1) Ziel der Ausbildung ist es, Beamtinnen und Beamte heranzubilden, die nach ihrer Persönlichkeit sowie nach ihren fachlichen und allgemeinen Kenntnissen und Fähigkeiten in der Lage sind, die der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, des Justizdienstes obliegenden Aufgaben selbstständig und effizient zu erfüllen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/APO%20JFW%20NRW/5#abs-2 (2) Die Anwärterinnen und Anwärter sind in allen Aufgaben ihrer Laufbahn gründlich zu unterrichten. Außerdem ist ihr Verständnis für rechtliche, wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge sowie für die Anliegen der Bürgerinnen und Bürger zu fördern. Die Ausbildung soll die soziale und kommunikative Kompetenz der Anwärterinnen und Anwärter stärken und ein arbeitsplatzübergreifendes und berufsgruppenübergreifendes Rollenverständnis vermitteln.

Abschnitt 2

Ausbildung

§ 4 § 6